Hinweisgeberkanal

Nachfolgend erhalten Sie gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend Hinweisgeberschutz-Richtlinie) die Möglichkeit, Gesetzesverstöße über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.

Bei einem Rechtsverstoß handelt es sich gemäß der Hinweisgeberschutz-Richtlinie um Handlungen und Unterlassungen, die sowohl gegen EU-Recht als auch gegen nationale Rechtsvorschriften verstoßen und in einen der nachfolgenden Bereiche fallen:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit- und konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Mitarbeiter:innen/Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

Weiter regelt die Hinweisgeberschutz-Richtlinie auch, um welche Personen es sich bei einem Hinweisgeber handeln kann. Hierbei kann es sich u. a. um nachfolgende handeln:

  • Arbeitnehmer:innen, auch ehemalige, einschließlich Beamt:innen
  • ehrenamtliche Mitarbeiter:innen
  • Bewerber:innen
  • Praktikant:innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter:innen
  • Anteilseigener:innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
  • aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleg:innen)

Durch Ihre Meldung wird es der Geschäftsführung der Delme-Werkstätten gGmbH ermöglicht, das Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesem entgegenzuwirken und die Organisation so vor größeren Schäden zu bewahren. Eine Verpflichtung zur Verfolgung von Meldungen, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, gibt es hingegen nicht und werden daher auch nicht bearbeitet.

Ihr Anliegen ist in hohem Maße schutzbedürftig. Rechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.    Wahrheitsgehalt der Information

Sie hatten hinreichenden Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen.

2.    Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Bei dem gemeldeten Verstoß handelt es sich um eine Handlung oder Unterlassung, die in einen der oben genannten Bereiche fällt.

3.    Nutzung des zulässigen Meldeweges

Sie haben für die Hinweismeldung unseren Hinweisgeberkanal genutzt.

Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit die zuständige Behörde zu kontaktieren, welche gemäß Hinweisgeberschutz-Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedsstaaten im jeweiligen Land geschaffen werden muss.

Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch die von uns beauftragte Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heinrich-Hoffmann-Straße 3, 60528 Frankfurt am Main. Diese unterstützt uns bei der Entgegennahme von Hinweismeldungen sowie bei der Durchführung von Folgemaßnahmen. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei stets gewahrt.

Inhaltlich wird jede eingehende Meldung sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt. Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten.

Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, sieht der Richtliniengeber vor, dass der Hinweisgeber seinen Schutzanspruch verliert und der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen aussprechen kann. Darüber hinaus kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem fälschlicherweise Beschuldigten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hinweisgeber zustehen.

Bitte nutzen Sie für die Abgabe einer internen Hinweismeldung ausschließlich den Hinweisgeberkanal der Delme-Werkstätten gGmbH. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt stets gewahrt wird und nur die Personen Einblick in Ihre Meldung erhalten, die dazu bestimmt sind.

Unser Hinweisgeberkanal ist unter nachfolgendem Link erreichbar:

HINWEISGEBERKANAL DER DELME-WERKSTÄTTEN GGMBH

 

PDF-Download Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal

Stand: Juni 2023