Hohes Augenmerk auf Arbeits- und Gesundheitsschutz bei den Delme-Werkstätten

Klärende Stellungnahme

16. Januar 2021

Am 14. Januar ist in der Kreiszeitung ein Artikel über die Beförderung von Beschäftigten zu den Delme-Werkstätten am Standort Weyhe erschienen. Aus der Lektüre des Artikels ergeben sich offene Fragen zu Zuständigkeiten und geltenden Vorgaben, zu deren Klärung die Delme-Werkstätten gern beitragen möchten. (Diese Informationen haben wir am 15.01.21 auch der Kreiszeitung als Pressemitteilung zugestellt.):

Schon lange vor dem Beginn der COVID-19-Pandemie haben die gemeinnützigen Delme-Werkstätten für Menschen mit Behinderung einen großen Wert auf die Gesundheit ihrer Beschäftigten und Mitarbeitenden gelegt. 2011 wurden die Werkstätten erstmalig nach den Managementanforderungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (MAAS-BGW) zertifiziert. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Koordinatorin für das Betriebliche Gesundheitsmanagement sorgen für schützende und präventive Maßnahmen. Aufgrund von SARS-CoV-2 hat die Delme erstmalig im April 2020 einen „Rahmen-Hygieneplan Covid-19“ auf Basis des für sie geltenden „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM)“ der BGW und der Arbeitssicherheitsvorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entwickelt. Dieser wurde bereits zwei Mal an die veränderten Gegebenheiten und Vorgaben angepasst. Unter anderem gibt der Standard Abstands- und Hygieneregeln wie auch Regeln zum Tragen sowie die betriebliche Reinigung von Mund-Nasen-Schutz-Masken für das Arbeiten in den Werkstätten und auch für die Beförderung innerhalb des Betriebs vor.

Vom 16. Dezember bis 10. Januar haben die Beschäftigten mit Behinderung der Delme-Werkstätten, mit Ausnahme von Notbetreuungen, im Sinne der verschärften bundesweiten Lockdownmaßnahmen Betriebsferien gemacht. Da in der aktuellen niedersächsischen Verordnung vom 8. Januar 2021 kein Betretungsverbot für Werkstätten für Menschen mit Behinderung vorgegeben wird, haben die Delme-Werkstätten am 11. Januar 2021 ihren Betrieb regulär wieder aufgenommen. Manche Beschäftigte machen von der Freiwilligkeit in Bezug auf die Möglichkeit zur Arbeit zu kommen oder selbiger fern zu bleiben Gebrauch und bleiben derzeit zuhause. Andere Beschäftigte kommen regulär zur Arbeit. Sie tun dies entweder selbstständig, beispielsweise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder dem eigenen Pkw oder sie werden von externen Beförderungsdiensten zur Arbeit gebracht. Mit dieser Beförderungsaufgabe haben die Delme-Werkstätten unterschiedliche Unternehmen beauftragt, die wiederum dafür Fahrerinnen und Fahrer angestellt haben. Somit sind nicht die Delme-Werkstätten, sondern die Beförderungsdienste Arbeitgeber der Fahrerinnen und Fahrer und damit für deren persönliche Schutzausrüstung zuständig.

Die Beförderungsdienste sorgen auf Basis der Vorgaben ihrer Berufsgenossenschaft, der BG Verkehr (Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation) für den Arbeitsschutz der Fahrenden und der beförderten Personen. Auch die für die Delme-Werkstätten tätigen Beförderungsdienste arbeiten seit Frühjahr 2020 auf Basis von Corona-Schutz-/Hygienekonzepten. Entsprechend der BG Verkehr gelten für die Beförderungsdienste – auch aktuell! – aufgrund von COVID-19 keinerlei Einschränkungen bezüglich der Personenzahl der Fahrgäste oder Regeln zum Tragen von FFP2-Masken und zum Installieren von Trennwänden.

Im Sinne des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten und um die unterschiedlichen Regelwerke in Abgleich zu bringen, haben die Delme-Werkstätten bereits im Sommer 2020 eine maximale Besetzung von 75 % pro Fahrzeug mit den beauftragten Dienstleistern vereinbart. Diese Regelung ist seitdem in den jeweiligen Hygienekonzepten hinterlegt und gilt nach wie vor. Die im Zeitungsartikel geschilderte Situation von 6 Fahrgästen in einem 9-Sitzer ist also absolut konform damit. Durch die freiwillige 75%-Regelung und damit Reduzierung der Fahrgastzahlen bei der Beförderung werden die geltenden Vorgaben der BG Verkehr sogar übererfüllt.

Für die Fahrten zu den Delme-Werkstätten gelten offiziell also die gleichen Regeln wie für die Fahrt zur Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einem Schulbus. Fahrer:innen und Fahrgäste tragen während der Fahrt Mund-Nasen-Bedeckungen, in der Regel sogenannte Communitymasken. Das ordnungsgemäße Tragen von Schals würde dem entsprechen. Am Weyher Standort sind entgegen der Darstellung des erwähnten Zeitungsartikels allerdings keine Beschäftigten bekannt, die einen Schal als Mund-Nasen-Bedeckung nutzen.

Die Delme-Werkstätten stellen den Beschäftigten bereits seit Monaten an jedem Arbeitstag frisch gereinigte Community-Masken zur Verfügung. Sie erhalten diese am Morgen bei ihrer Ankunft, z. B. beim Ausstieg aus der Beförderung und geben diese am Nachmittag vor dem Heimweg wieder ab. Auf diese Weise sichern die Delme-Werkstätten die tägliche Reinigung der Masken am Arbeitsplatz. Die im Artikel vom 14. Januar veröffentlichte Darstellung der Beschäftigten mit Behinderung gibt keinesfalls die Vielfalt der Menschen in den Delme-Werkstätten wieder. Die Darstellung der Verweigerung von Masken spiegelt in keiner Weise die Gesamtheit der beförderten Personen. Im Gegenteil, die Beschäftigten der Delme tragen seit Monaten extrem verständnisvoll und diszipliniert Mund-Nasen-Schutzmasken und tragen zur Einhaltung des Hygienekonzeptes bei.

Im Artikel wird weiterhin eine „Stippvisite“ bei den Delme-Werkstätten erwähnt. Dass die Beobachtungen und das Ergebnis dieses spontanen Besuchs der Kreiszeitung im völligen Gegensatz stehen zu den Schilderungen der in aller Ausführlichkeit zitierten „Fahrerin“, findet leider nur minimal Erwähnung – was die Delme-Werkstätten als sehr bedauerlich bewerten.

Die Identität und Unternehmenszugehörigkeit der im Artikel zitierten „Fahrerin“ ist dem im Artikel genannten Beförderungsdienst und den Delme-Werkstätten zudem weiterhin unbekannt. Insofern können weder der Beförderungsdienst seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber wahrnehmen, noch die Delme-Werkstätten für die Umsetzung einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung Sorge tragen, wie sie im Falle einer Risikoerkrankung von Mitarbeitenden in den Delme-Werkstätten vorgesehen wäre.

Die Delme-Werkstätten nehmen stets alle COVID-19-Pandemieentwicklungen zum Anlass, um bisherige Schutzkonzepte zu überarbeiten und in eine weitere Revision zu bringen. So wird es auch stets Anpassungen der Vorgaben seitens des Unternehmens und somit auch Anforderungen an die Dienstleister - in diesem Fall die Beförderungsunternehmen - geben. Ob dies angesichts des Lockdowns und des aktuellen Infektionsgeschehens nun im Januar 2021 wieder notwendig ist, wird derzeit geprüft.

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